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lFG Gleitschirm-Club

Ravensburg

 

Satzung

 

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen" IFG Gleitschirm-Club Ravensburg" Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "IFG Gleitschirm-Club Ravensburg e. V."

2. Der Verein hat den Sitz in Ravensburg.

 

 

§2 Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sportes, insbesondere des Gleitschirmsports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, daß er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, und das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht gefährden wird.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Aufnahme-Bestätigung.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend und ohne eine Begründung mitteilen zu müssen.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluß oder Tod erfolgen.

2. Der Austritt ist schriftlich und drei Monate vor Jahresende zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

4. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, bei Verletzung einer den Ausschluß androhenden Vereinsvorschrift. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen.

 

 

§5 Beiträge und Gebühren

1. Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.

2. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Als erster Beitrag ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrag zu bezahlen.

4. Der Beitrag wird im Rahmen eines Sepa-Lastschrift-Mandates im Januar (oder ein anderer Monat) des laufenden Kalenderjahres eingezogen.

5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschafts-rechte, von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§7 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung ist jeder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

d) Wahl und Abwahl des Vorstands.

e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

    g) Wahl der Kassenprüfer.

    h) Ernennung der Ehrenmitglieder.

 

 

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dazu wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich / per Email oder anderen digitalen Medien unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu Beginn der Versammlung mit 2/3 Mehrheit angenommen werden muß.

 

 

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.

 

 

§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja und Nein Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

 

§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

 

§12 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

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