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lFG Gleitschirm-Club Ravensburg Satzung §1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen" IFG
Gleitschirm-Club Ravensburg" Nach
Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "IFG Gleitschirm-Club Ravensburg e. V." 2. Der Verein hat den Sitz in
Ravensburg. §2 Gemeinnützigkeit und
Zweck 1. Der Verein dient der Pflege und
Förderung des Sportes, insbesondere des Gleitschirmsports. 2. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, daß er nicht
gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das
Vereinsleben, und das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins nicht
gefährden wird. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit
Absendung der schriftlichen Aufnahme-Bestätigung. 3. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand abschließend und ohne eine Begründung mitteilen zu müssen. §4 Beendigung der
Mitgliedschaft 1. Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des
Jahres, in dem Austritt, Ausschluß oder Tod erfolgen. 2. Der Austritt ist schriftlich
und drei Monate vor Jahresende zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 3. Rückwirkender Austritt ist
nicht möglich. 4. Der Ausschluß erfolgt durch
Beschluß der Vorstandschaft, bei Verletzung einer den Ausschluß androhenden
Vereinsvorschrift. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Auszuschließenden mitzuteilen. §5 Beiträge und Gebühren 1. Mitglieder sind grundsätzlich
zur Beitragszahlung verpflichtet. 2. Die Höhe der Beiträge und
Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Als erster Beitrag ist für die
Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil
eines Jahresbeitrag zu bezahlen. 4. Der Beitrag wird im Rahmen eines Sepa-Lastschrift-Mandates im Januar (oder ein anderer Monat) des laufenden Kalenderjahres eingezogen.
5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
haben alle Mitgliedschafts-rechte,
von der Beitragspflicht befreit. §6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. §7 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung
ist jeder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. 2. Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes. b) Entlastung des Vorstandes. c) Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen. d) Wahl und Abwahl des Vorstands. e) Beschlußfassung über
Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. f) Beschlußfassung über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes. g) Wahl der Kassenprüfer. h) Ernennung der
Ehrenmitglieder. §8 Einberufung der
Mitgliederversammlung 1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Dazu wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich / per Email oder anderen digitalen Medien unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
2. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu
Beginn der Versammlung mit 2/3 Mehrheit angenommen werden muß. §9 Außerordentliche
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung
wird einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn
30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen. §10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter 2. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 5. Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für
das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja und Nein Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist
der genaue Wortlaut zu protokollieren. §11 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im
Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem
Kassenwart und dem Schriftführer. 2. Der Verein wird durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten. §12 Zuständigkeit des
Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. c) Beschlußfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern. [«] [Home] [Übersicht] [Kontakt] [Wir über uns] [Aktuell] [Programm] [Fluggelände] [Links] |